Nach solothurnischem Einführungsrecht wird dieses Inventar durch die amtliche Mitwirkung bei der Teilung, die Schätzung der Inventarsgegenstände und die Bereinigung des Inventars ergänzt. Wie bereits Peter Meier in seiner vorgenannten (heute für diese Frage immer noch aktuellen) Dissertation aufzeigte, bildet das ganze amtliche Erbgangsverfahren gem. solothurnischem Einführungsrecht eine Einheit, bei der es keine klare Trennung gibt. Das ganze Verfahren wird an der amtlichen Inventarsverhandlung abgeschlossen (vgl. Peter Meier, a.a.o., S. 52 f.). Damit wird klar, dass der Zweck des Inventars nach § 171 Abs. 1 EGzZGB demjenigen des Inventars gemäss Art. 553 Abs. 1 ZGB entspricht.