553 N 1, S. 553; ZGB-Handkommentar, a.a.O., Art. 553 ZGB, S. 491). Auch beim Inventar gem. § 171 EGzZGB geht es um die Sicherstellung der geordneten und gesetzmässigen Durchführung des Erbganges. Folgerichtig behandelt das EGzZGB das Inventar gem. § 171 unter dem Abschnitt „Die Sicherungsmassregeln“. Nach solothurnischem Einführungsrecht wird dieses Inventar durch die amtliche Mitwirkung bei der Teilung, die Schätzung der Inventarsgegenstände und die Bereinigung des Inventars ergänzt.