Peter Meier hat in seiner Dissertation zum Erbgang nach solothurnischem Einführungsrecht aufgezeigt, dass der Bundesgesetzgeber den Vorbehalt zu Gunsten des kantonalen Rechts in Art. 553 mit Rücksicht auf die solothurnischen Verhältnisse aufgenommen hat (vgl. „Der Erbgang nach solothurnischem Einführungsrecht“, Affoltern am Albis 1950, S. 51). Bei den gemäss Art. 553 Abs. 1 ZGB obligatorisch vorgeschriebenen Inventaren für bestimmte Fälle handelt es sich um Sicherungsinventare. Ihr Zweck besteht hauptsächlich in der Sicherung der Gesetzmässigkeit des Erbganges und in der Vermeidung von Erbstreitigkeiten (vgl. BE-Kommentar, a.a.O., Art. 553 N 1, S. 553; ZGB-Handkommentar, a.a.