Wie der Berner Kommentar ausführt, handelt es sich bei dieser Ausnahmeregelung ausschliesslich um das sogenannte Sicherungsinventar gemäss Art. 553 ZGB. 4. Das solothurnische Einführungsgesetz zum ZGB ordnet an, dass nach jedem Todesfall ein Inventar aufzunehmen ist, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlässt, (vgl. § 171 Abs. 1). Diese Bestimmung stützt sich ausdrücklich auf die Kompetenznorm von Art. 553 ZGB (vgl. Marginalie zu § 171 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EGzZGB], BGS 211.1). Peter Meier hat in seiner Dissertation zum Erbgang nach solothurnischem Einführungsrecht aufgezeigt, dass der Bundesgesetzgeber den Vorbehalt zu Gunsten des kantonalen Rechts in Art.