568 ZGB, dass bei Aufnahme eines Inventars als Sicherungsmassregel die Ausschlagungsfrist für alle Erben erst mit dem Tag der behördlichen Bekanntgabe vom Inventarsabschluss beginnt (vgl. Art. 568 ZGB). Diese Bestimmung wurde seinerzeit in Rücksicht auf die Kantone aufgenommen, welche in allen Erbfällen eine Inventaraufnahme vorschreiben und die Erben erst nach dieser Inventaraufnahme anfragen. Wie der Berner Kommentar ausführt, handelt es sich bei dieser Ausnahmeregelung ausschliesslich um das sogenannte Sicherungsinventar gemäss Art.