Die 3-monatige Frist ist eine Verwirkungsfrist, nach deren unbenutztem Ablauf die Ausschlagung und damit die Befreiung von der Erbenstellung nicht mehr möglich ist. Die Einhaltung der Ausschlagungsfrist ist von Amtes wegen zu beachten und beginnt für die gesetzlichen Erben grundsätzlich mit dem ihnen bekannten Zeitpunkt des Todes des Erblassers (vgl. ZGB-Handkommentar, Zürich 2006, Art. 567 ZGB, S. 502 f.; BE-Kommentar, Bern 1964, Art. 567 ZGB, S. 625 ff.). Als Ausnahme davon bestimmt Art. 568 ZGB, dass bei Aufnahme eines Inventars als Sicherungsmassregel die Ausschlagungsfrist für alle Erben erst mit dem Tag der behördlichen Bekanntgabe vom Inventarsabschluss beginnt (vgl. Art.