3. Vorerst ist festzuhalten, dass das Steuerrecht für die Beurteilung der vorliegenden Frage betr. Ausschlagung nicht vom Bundeszivilrecht abweicht. Das kant. Steuergesetz anerkennt ausdrücklich das nach den zivilrechtlichen Bestimmungen errichtete Inventar (vgl. § 173 Abs. 3 StG). Die erbrechtliche Ausschlagung ist in Art. 566 ff. ZGB geregelt. Es handelt sich dabei um ein Gestaltungsrecht der Erben, mit dessen Ausübung die Erbenstellung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalles entfällt (vgl. Art. 567 Abs. 1 ZGB). Die 3-monatige Frist ist eine Verwirkungsfrist, nach deren unbenutztem Ablauf die Ausschlagung und damit die Befreiung von der Erbenstellung nicht mehr möglich ist.