Die Abtretung ihrer Erbteile an den Rekurrenten müsste dann als Zuwendung unter Lebenden mit der Schenkungssteuer erfasst werden. Falls indessen die Geschwister des Rekurrenten ihr Erbe rechtsgültig ausgeschlagen hätten, würden sie rückwirkend auf den Tod ihres Vaters als Erbinnen wegfallen. In diesem Falle würde der Rekurrent als Alleinerbe den ganzen Nachlass erben und es wäre kein Platz für die Erhebung einer Schenkungssteuer. 3. Vorerst ist festzuhalten, dass das Steuerrecht für die Beurteilung der vorliegenden Frage betr. Ausschlagung nicht vom Bundeszivilrecht abweicht.