Der Schenkungssteuer unterliegen alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird (§ 233 Abs. 1 StG). Im Folgenden ist abzuklären, ob der Rekurrent im Nachgang zum Tode seines Vaters von seinen Schwestern eine steuerpflichtige Zuwendung unter Lebenden erhalten hat. Dies wäre dann der Fall, wenn die Schwestern des Rekurrenten das Recht zur Ausschlagung infolge Ablaufs der gesetzlichen Ausschlagungsfrist verwirkt hätten und somit Erbinnen ihres Vaters geworden wären. Die Abtretung ihrer Erbteile an den Rekurrenten müsste dann als Zuwendung unter Lebenden mit der Schenkungssteuer erfasst werden.