Dazu habe die Amtschreiberei auch keine Veranlassung gehabt, da das Inventar noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Weil die gesetzlich vorgeschriebene Ausschlagungsfrist erst mit dem Abschluss des Inventars auf der Amtschreiberei zu laufen beginne, seien die Ausschlagungserklärungen der Schwestern des Rekurrenten rechtzeitig erfolgt und es sei keine Schenkungssteuer geschuldet. Die Ausschlagungen seien nicht rechtsmissbräuchlich. Erwägungen: 2. Der Schenkungssteuer unterliegen alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird (§ 233 Abs. 1 StG).