568 ZGB im Kanton Solothurn als Regel. Dabei würde die dreimonatige Ausschlagungsfrist erst ab dem Moment der Inventarsunterzeichnung vor dem Amtschreiber zu laufen beginnen und nicht schon anlässlich der Inventarsaufnahme durch den Inventurbeamten der Gemeinde. Der Rekurrent liess ausserdem ausdrücklich bestreiten, dass seinen Schwestern eine Ausschlagungsfrist bis zum 11. September 2002 gesetzt worden sei. Es sei überhaupt keine Ausschlagungsfrist gesetzt worden. Dazu habe die Amtschreiberei auch keine Veranlassung gehabt, da das Inventar noch nicht abgeschlossen gewesen sei.