Zu Verzögerungen sei es gekommen, weil der Sachbearbeiter der Amtschreiberei von einer Ausschlagung abgeraten habe. Das im Kanton Solothurn für jeden Nachlass vorgeschriebene Inventar gem. § 171 Einführungsgesetz zum ZGB würde im Sinne einer Sicherungsmassregel gemäss Art. 553 ZGB aufgenommen. Ausser bei Vermögenslosigkeitsbescheinigungen würde im Kanton Solothurn immer ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen. Damit verstehe sich die Ausschlagungsfrist gem. Art. 568 ZGB im Kanton Solothurn als Regel.