Im Übrigen liege eine Steuerumgehung gerade dann vor, wenn ein Recht in missbräuchlicher Weise in Anspruch genommen werde, weshalb auch an dieser Beurteilung festgehalten werde. In seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2004 liess der Rekurrent ausführen, dass die Schwestern des Rekurrenten bereits an der ersten Erbenverhandlung den Wunsch auf Ausschlagung der Erbschaft geäussert hätten. Für die Ausschlagung seien persönliche Gründe massgeblich gewesen. Zu Verzögerungen sei es gekommen, weil der Sachbearbeiter der Amtschreiberei von einer Ausschlagung abgeraten habe.