Im Weiteren sei sich die Amtschreiberei durchaus darüber im Klaren gewesen, dass die Ausschlagungserklärungen zu spät erfolgt seien. Sie sei jedoch davon ausgegangen, dass es Sache der Erben sei, wegen Fristablaufs allenfalls gerichtlich vorzugehen. Solche Überlegungen seien für die steuerrechtliche Beurteilung unbeachtlich. Mit der nach dem 11. September 2002 abgegebenen Erklärung sei die Ausschlagungsfrist verpasst worden. Im Übrigen liege eine Steuerumgehung gerade dann vor, wenn ein Recht in missbräuchlicher Weise in Anspruch genommen werde, weshalb auch an dieser Beurteilung festgehalten werde.