Selbst wenn Art. 568 ZGB im vorliegenden Fall anwendbar wäre, so könne nur das Protokoll über die Inventuraufnahme durch das Inventuramt der Stadt Solothurn als fristauslösend gelten. Damals seien alle Erben anwesend gewesen und hätten das Protokoll unterschrieben. Ab diesem Zeitpunkt hätten alle Erben Kenntnis vom Abschluss des Inventars gehabt. Der Umstand, dass die Verkehrswertschätzung mit der Unterschrift der Erben verbindlich würde, betreffe nicht die Gültigkeit der anderen Punkte im Inventar. Im Weiteren sei sich die Amtschreiberei durchaus darüber im Klaren gewesen, dass die Ausschlagungserklärungen zu spät erfolgt seien.