Weil sich die Schwestern nicht hätten entscheiden können, sei die erste Verhandlung ergebnislos verlaufen. Art. 568 ZGB sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es sich im vorliegenden Fall um eine ordentliches Inventar und nicht um ein Inventar im Sinne einer Sicherungsmassregel handle. Wenn man jedes öffentliche Inventar als ein solches im Sinne einer Sicherungsmassregel qualifizieren würde, so würde die ordentliche Ausschlagungsfrist von Art. 567 ZGB im Kanton Solothurn nur bei Vermögenslosigkeitsbescheinigungen zur Anwendung kommen und dies widerspreche dem Willen des Bundesgesetzgebers. Selbst wenn Art.