In ihrer Vernehmlassung hielt die Kantonale Steuerverwaltung an ihrer Schenkungssteuerveranlagung fest. Zum Sachverhalt bemerkte sie, dass die Schwestern an der ersten Erbenverhandlung zu erkennen gegeben hätten, dass sie ihren Erbteil dem Bruder schenken wollten. Darauf habe sie der Sachbearbeiter der Amtschreiberei auf die Schenkungssteuerfolgen aufmerksam gemacht und als Alternative eine Ausschlagung der Erbschaft vorgeschlagen. Weil sich die Schwestern nicht hätten entscheiden können, sei die erste Verhandlung ergebnislos verlaufen. Art.