Schliesslich sei die Ausschlagung ein Gestaltungsrecht, bei dessen Ausübung niemand eine Zuwendung erhalte. Damit fehle es an der grundlegenden Voraussetzung für die Erhebung einer Schenkungssteuer. Die Ausschlagung falle nicht unter den steuerrechtlichen Begriff der Schenkung. Im Übrigen anerkenne die Steuerbehörde selber hinsichtlich der Verbindlichkeit von Verkehrswertschätzungen die Unterzeichnung des Inventars als massgeblichen Zeitpunkt an. Demnach gehe auch die Steuerbehörde davon aus, dass das Inventar erst mit Unterzeichnung der Parteien verbindlich sei. In ihrer Vernehmlassung hielt die Kantonale Steuerverwaltung an ihrer Schenkungssteuerveranlagung fest.