568 ZGB habe die Ausschlagungsfrist frühestens am Tag des Abschlusses des Inventars, also am 28. November 2002, zu laufen begonnen. Im vorliegenden Fall sei diese Frist durch die Erklärungen der Schwestern eingehalten worden. Damit seien diese nicht Erbinnen geworden und hätten aus den nicht angetretenen Erbteilen keine Schenkung vornehmen können. Im Weiteren sei die Möglichkeit zur Ausschlagung im ZGB vorgesehen. Die Ausübung dieses Rechts zur Erbschaftsausschlagung müsse auch vom Steuerrecht anerkannt werden und stelle keine Steuerumgehung dar. Schliesslich sei die Ausschlagung ein Gestaltungsrecht, bei dessen Ausübung niemand eine Zuwendung erhalte.