Aufgrund eines Erbanspruchs von je Fr. 115'763.60 erscheine dieses Vorgehen als ungewöhnlich und den wirtschaftlichen Verhältnissen unangebracht. 5. Dagegen erhob T. (Rekurrent) am 1. September 2004 Rekurs und führte aus, dass seine Schwestern schon an der ersten Erbenverhandlung vom 11. Juni 2002 den Wunsch geäussert hätten, die Erbschaft auszuschlagen. Der Sachbearbeiter der Amtschreiberei habe sie darauf aufmerksam gemacht, diesen wichtigen Schritt noch zu bedenken und nicht voreilig vorzugehen. Gestützt auf Art. 568 ZGB habe die Ausschlagungsfrist frühestens am Tag des Abschlusses des Inventars, also am 28. November 2002, zu laufen begonnen.