Mit dem freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgten Verzicht auf den angefallenen Erbteil liege damit eine steuerbare Schenkung vor. Im Weiteren wird geltend gemacht, dass das von den Erben gewählte Vorgehen die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfülle. Die Erben hätten nur deshalb (nach einer Bedenkfrist nach der ersten Erbenverhandlung) die Erbschaft ausgeschlagen, um Schenkungssteuern zu sparen. Aufgrund eines Erbanspruchs von je Fr. 115'763.60 erscheine dieses Vorgehen als ungewöhnlich und den wirtschaftlichen Verhältnissen unangebracht.