Der Umstand, dass die Amtschreiberei trotz der verpassten Ausschlagungsfrist den Einsprecher als Alleinerben behandelt habe, sei für das Steuerrecht nicht verbindlich. Obwohl das Erbschaftsinventar gleichzeitig als Steuerinventar diene, sei das Kantonale Steueramt nicht an die zivilrechtliche Beurteilung gebunden. Aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten ergebe sich, dass die Ausschlagungsfrist verpasst worden sei und damit alle Nachkommen Erben geworden seien. Mit dem freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgten Verzicht auf den angefallenen Erbteil liege damit eine steuerbare Schenkung vor.