Die dagegen erhobene Einsprache wurde vom Kantonalen Steueramt nach Durchführung einer Verhandlung mit Verfügung vom 1. Juli 2004 abgewiesen. Gemäss Einspracheprotokoll bekräftigte der Einsprecher, der beim Erbschaftsamt tätige U. habe auf das Anfallen einer Schenkungssteuer hingewiesen, falls seine Schwestern die Erbschaft annehmen und ihm weiterschenken würden. Es sei auch über die Möglichkeit einer Ausschlagung gesprochen worden. U. habe aber nie auf eine Ausschlagungsfrist hingewiesen. Im Einspracheentscheid erwog das Steueramt, dass die beiden Schwestern des Einsprechers die Ausschlagungsfrist verpasst hätten und deshalb Schenkungssteuern geschuldet seien.