Mit Schreiben vom 22. Mai 2003 widersetzte sich dieser und betonte, dass er nie darüber orientiert worden sei, dass es eine Frist zur Erbausschlagung gebe und dass nur bei Einhaltung dieser Frist keine Schenkungssteuern erhoben würden. Das Erbschaftsamt habe ihm erst anfangs November mitgeteilt, dass die Frist zur Erbausschlagung abgelaufen sei. 3. Mit Schenkungssteuer-Veranlagung vom 27. Mai 2003 eröffnete das Kantonale Steueramt T. die Schenkungssteuer von Fr. 18'346.70, berechnet von einem steuerbaren Schenkungsbetrag von Fr. 200'977.20. 4. Die dagegen erhobene Einsprache wurde vom Kantonalen Steueramt nach Durchführung einer Verhandlung mit Verfügung vom 1. Juli 2004 abgewiesen.