Der einzig verbleibende Erbe, T., nahm in der Folge an der zweiten Erbenverhandlung vom 28. November 2002 teil und unterzeichnete als Alleinerbe das definitive Inventar der Amtschreiberei. 2. Mit Schreiben vom 10. April 2003 teilte das Steueramt des Kantons Solothurn dem Erben mit, dass auf dem Übergang der Erbteile seiner Schwestern von ihm Schenkungssteuern erhoben würden. Mit Schreiben vom 22. Mai 2003 widersetzte sich dieser und betonte, dass er nie darüber orientiert worden sei, dass es eine Frist zur Erbausschlagung gebe und dass nur bei Einhaltung dieser Frist keine Schenkungssteuern erhoben würden.