Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft bei Aufnahme eines solchen Inventars beginnt erst im Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Abschluss dieses Inventars zu laufen. 3. Der massgebende Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Inventar bezieht sich nicht auf die Protokollaufnahme durch das Gemeindeinventuramt; der Verfahrensabschluss erfolgt erst durch das Inventar des Amtschreibers. Urteil SGNEB.2004.6 vom 3. April 2006 Sachverhalt: 1. Der am 2. Februar 2002 verstorbene X. hinterliess als einzige Erben seine drei Kinder, nämlich seine Töchter R. und S. und seinen Sohn T.