KSGE 2006 Nr. 13 StG § 173 Abs. 3, StG § 233 Abs. 1 - Schenkungssteuern; Beginn und Ende der Ausschlagungsfrist bei Erbschaft. 1. Schlagen erbberechtigte Geschwister innert der gesetzlichen Ausschlagungsfrist zugunsten ihres Bruders eine Erbschaft aus, werden keine Schenkungssteuern erhoben. Die Ausschlagung einer Erbschaft stellt keine Umgehung der Schenkungssteuer dar. 2. Das Erbschaftsinventar im Kanton Solothurn ist ein Sicherungsinventar gemäss Art. 553 Abs. 1 ZGB. Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft bei Aufnahme eines solchen Inventars beginnt erst im Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Abschluss dieses Inventars zu laufen.