{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2004-6_2006-04-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128542&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0f68471ef0776931382f571e24ef5fa8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2004.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.04.2006 SGNEB.2004.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.04.2006 SGNEB.2004.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.04.2006 SGNEB.2004.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:46", "Checksum": "08aed04b561851200833208ac654b1ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.04.2006 SGNEB.2004.6\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\n\n5. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall der Beginn für den Fristenlauf zur Ausschlagung der Erbschaft erst am Tag des Inventarsabschlusses - d.h. am 28. November 2002 anlässlich der abschliessenden Erbenverhandlung - mit der Unterschrift des Erben begonnen hat. Somit sind die Erbausschlagungen der Schwestern des Rekurrenten vom 22. November 2002 und vom 23. November 2002 rechtzeitig erfolgt. Die beiden Schwestern sind als Erbinnen weggefallen und der heutige Rekurrent hat zivil- wie steuerrechtlich als Alleinerbe für den gesamten Nachlass zu gelten. Entsprechend liegen keine Schenkungen vor.\n6. Bei dieser Sach- und Rechtslage sind auch die Voraussetzungen für eine Steuerumgehung nicht erfüllt. Mit ihrer Ausschlagung haben die Schwestern des Rekurrenten einzig von der ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Option Gebrauch gemacht. Objektiv stellt die Ausschlagung durch die Schwestern des Rekurrenten kein ungewöhnliches Vorgehen dar. Die Ausschlagung ist eine zivilrechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeit (vgl. auch Karin Beerli-Looser, Die Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Thurgau, Bern 1993, S. 238; Adrian Muster, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, Bern 1990, S. 287). Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche auf einen Missbrauch schliessen lassen würden. Dazu kommt, dass die Schwestern des Rekurrenten mit ihren Erklärungen keine Steuern einsparten. Als direkte Nachkommen des Erblassers hätten sie auch ohne Ausschlagung keine Erbschaftssteuern bezahlen müssen (vgl. § 225 Abs. 1 lit. b StG). Im Hinblick auf Schenkungssteuern hat der Rekurrent somit keinerlei Anstalten getroffen, solche missbräuchlich zu umgehen.\n7. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Rekurs gutzuheissen ist.\nSteuergericht, Urteil vom 3. April 2006"}