{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2004-6_2006-04-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128542&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0f68471ef0776931382f571e24ef5fa8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2004.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.04.2006 SGNEB.2004.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.04.2006 SGNEB.2004.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.04.2006 SGNEB.2004.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:46", "Checksum": "08aed04b561851200833208ac654b1ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.04.2006 SGNEB.2004.6\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\n\n2. Der Schenkungssteuer unterliegen alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird (§ 233 Abs. 1 StG). Im Folgenden ist abzuklären, ob der Rekurrent im Nachgang zum Tode seines Vaters von seinen Schwestern eine steuerpflichtige Zuwendung unter Lebenden erhalten hat. Dies wäre dann der Fall, wenn die Schwestern des Rekurrenten das Recht zur Ausschlagung infolge Ablaufs der gesetzlichen Ausschlagungsfrist verwirkt hätten und somit Erbinnen ihres Vaters geworden wären. Die Abtretung ihrer Erbteile an den Rekurrenten müsste dann als Zuwendung unter Lebenden mit der Schenkungssteuer erfasst werden. Falls indessen die Geschwister des Rekurrenten ihr Erbe rechtsgültig ausgeschlagen hätten, würden sie rückwirkend auf den Tod ihres Vaters als Erbinnen wegfallen. In diesem Falle würde der Rekurrent als Alleinerbe den ganzen Nachlass erben und es wäre kein Platz für die Erhebung einer Schenkungssteuer.\n3. Vorerst ist festzuhalten, dass das Steuerrecht für die Beurteilung der vorliegenden Frage betr. Ausschlagung nicht vom Bundeszivilrecht abweicht. Das kant. Steuergesetz anerkennt ausdrücklich das nach den zivilrechtlichen Bestimmungen errichtete Inventar (vgl. § 173 Abs. 3 StG). Die erbrechtliche Ausschlagung ist in Art. 566 ff. ZGB geregelt. Es handelt sich dabei um ein Gestaltungsrecht der Erben, mit dessen Ausübung die Erbenstellung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalles entfällt (vgl. Art. 567 Abs. 1 ZGB). Die 3-monatige Frist ist eine Verwirkungsfrist, nach deren unbenutztem Ablauf die Ausschlagung und damit die Befreiung von der Erbenstellung nicht mehr möglich ist. Die Einhaltung der Ausschlagungsfrist ist von Amtes wegen zu beachten und beginnt für die gesetzlichen Erben grundsätzlich mit dem ihnen bekannten Zeitpunkt des Todes des Erblassers (vgl. ZGB-Handkommentar, Zürich 2006, Art. 567 ZGB, S. 502 f.; BE-Kommentar, Bern 1964, Art. 567 ZGB, S. 625 ff.).\nAls Ausnahme davon bestimmt Art. 568 ZGB, dass bei Aufnahme eines Inventars als Sicherungsmassregel die Ausschlagungsfrist für alle Erben erst mit dem Tag der behördlichen Bekanntgabe vom Inventarsabschluss beginnt (vgl. Art. 568 ZGB). Diese Bestimmung wurde seinerzeit in Rücksicht auf die Kantone aufgenommen, welche in allen Erbfällen eine Inventaraufnahme vorschreiben und die Erben erst nach dieser Inventaraufnahme anfragen. Wie der Berner Kommentar ausführt, handelt es sich bei dieser Ausnahmeregelung ausschliesslich um das sogenannte Sicherungsinventar gemäss Art. 553 ZGB.\n4. Das solothurnische Einführungsgesetz zum ZGB ordnet an, dass nach jedem Todesfall ein Inventar aufzunehmen ist, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlässt, (vgl. § 171 Abs. 1). Diese Bestimmung stützt sich ausdrücklich auf die Kompetenznorm von Art. 553 ZGB (vgl. Marginalie zu § 171 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EGzZGB], BGS 211.1). Peter Meier hat in seiner Dissertation zum Erbgang nach solothurnischem Einführungsrecht aufgezeigt, dass der Bundesgesetzgeber den Vorbehalt zu Gunsten des kantonalen Rechts in Art. 553 mit Rücksicht auf die solothurnischen Verhältnisse aufgenommen hat (vgl. „Der Erbgang nach solothurnischem Einführungsrecht“, Affoltern am Albis 1950, S. 51).\nBei den gemäss Art. 553 Abs. 1 ZGB obligatorisch vorgeschriebenen Inventaren für bestimmte Fälle handelt es sich um Sicherungsinventare. Ihr Zweck besteht hauptsächlich in der Sicherung der Gesetzmässigkeit des Erbganges und in der Vermeidung von Erbstreitigkeiten (vgl. BE-Kommentar, a.a.O., Art. 553 N 1, S. 553; ZGB-Handkommentar, a.a.O., Art. 553 ZGB, S. 491). Auch beim Inventar gem. § 171 EGzZGB geht es um die Sicherstellung der geordneten und gesetzmässigen Durchführung des Erbganges. Folgerichtig behandelt das EGzZGB das Inventar gem. § 171 unter dem Abschnitt „Die Sicherungsmassregeln“. Nach solothurnischem Einführungsrecht wird dieses Inventar durch die amtliche Mitwirkung bei der Teilung, die Schätzung der Inventarsgegenstände und die Bereinigung des Inventars ergänzt. Wie bereits Peter Meier in seiner vorgenannten (heute für diese Frage immer noch aktuellen) Dissertation aufzeigte, bildet das ganze amtliche Erbgangsverfahren gem. solothurnischem Einführungsrecht eine Einheit, bei der es keine klare Trennung gibt. Das ganze Verfahren wird an der amtlichen Inventarsverhandlung abgeschlossen (vgl. Peter Meier, a.a.o., S. 52 f.).\nDamit wird klar, dass der Zweck des Inventars nach § 171 Abs. 1 EGzZGB demjenigen des Inventars gemäss Art. 553 Abs. 1 ZGB entspricht. Es handelt sich hauptsächlich um ein Sicherungsinventar (vgl. BE-Kommentar, a.a.O., Art. 553, S.552 ff.). Somit gilt die Regelung von Art. 568 ZGB betr. Fristbeginn zur Ausschlagung auch für dieses Erbschaftsinventar. Dies hat zur Folge, dass die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft für die gesetzlichen Erben bei Aufnahme eines Inventars gem. § 171 EGzZGB nicht bereits bei der Kenntnis vom Tod des Erblassers beginnt, sondern erst im Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Abschluss dieses Inventars. Zu diesem Schluss ist bereits Peter Meier in seiner vorgenannten Dissertation gekommen (vgl. S. 84). Der massgebende Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Inventar bezieht sich dabei nicht auf die Protokollaufnahme durch das Gemeindeinventuramt. Dieses Protokoll ist bloss Bestandteil des Inventurverfahrens durch die Amtschreiberei gemäss § 171 EGzZGB. Bei der als „Protokoll“ bezeichneten Inventuraufnahme des Gemeindeinventuramtes handelt es sich um eine vorläufige Bestandesaufnahme, welche später noch korrigiert werden kann. Der Inventurbeamte hat das Protokoll zur weiteren Behandlung dem Amtschreiber zu übermitteln (vgl. § 182 EGzZGB). Der gemäss Einführungsgesetz massgebliche Verfahrensabschluss erfolgt erst durch das Inventar des Amtschreibers (vgl. § 187, 189 EGzZGB)."}