{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2004-6_2006-04-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128542&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0f68471ef0776931382f571e24ef5fa8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2004.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.04.2006 SGNEB.2004.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.04.2006 SGNEB.2004.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.04.2006 SGNEB.2004.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:46", "Checksum": "08aed04b561851200833208ac654b1ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.04.2006 SGNEB.2004.6\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\n\n5. Dagegen erhob T. (Rekurrent) am 1. September 2004 Rekurs und führte aus, dass seine Schwestern schon an der ersten Erbenverhandlung vom 11. Juni 2002 den Wunsch geäussert hätten, die Erbschaft auszuschlagen. Der Sachbearbeiter der Amtschreiberei habe sie darauf aufmerksam gemacht, diesen wichtigen Schritt noch zu bedenken und nicht voreilig vorzugehen. Gestützt auf Art. 568 ZGB habe die Ausschlagungsfrist frühestens am Tag des Abschlusses des Inventars, also am 28. November 2002, zu laufen begonnen. Im vorliegenden Fall sei diese Frist durch die Erklärungen der Schwestern eingehalten worden. Damit seien diese nicht Erbinnen geworden und hätten aus den nicht angetretenen Erbteilen keine Schenkung vornehmen können.\nIm Weiteren sei die Möglichkeit zur Ausschlagung im ZGB vorgesehen. Die Ausübung dieses Rechts zur Erbschaftsausschlagung müsse auch vom Steuerrecht anerkannt werden und stelle keine Steuerumgehung dar. Schliesslich sei die Ausschlagung ein Gestaltungsrecht, bei dessen Ausübung niemand eine Zuwendung erhalte. Damit fehle es an der grundlegenden Voraussetzung für die Erhebung einer Schenkungssteuer. Die Ausschlagung falle nicht unter den steuerrechtlichen Begriff der Schenkung. Im Übrigen anerkenne die Steuerbehörde selber hinsichtlich der Verbindlichkeit von Verkehrswertschätzungen die Unterzeichnung des Inventars als massgeblichen Zeitpunkt an. Demnach gehe auch die Steuerbehörde davon aus, dass das Inventar erst mit Unterzeichnung der Parteien verbindlich sei.\nIn ihrer Vernehmlassung hielt die Kantonale Steuerverwaltung an ihrer Schenkungssteuerveranlagung fest. Zum Sachverhalt bemerkte sie, dass die Schwestern an der ersten Erbenverhandlung zu erkennen gegeben hätten, dass sie ihren Erbteil dem Bruder schenken wollten. Darauf habe sie der Sachbearbeiter der Amtschreiberei auf die Schenkungssteuerfolgen aufmerksam gemacht und als Alternative eine Ausschlagung der Erbschaft vorgeschlagen. Weil sich die Schwestern nicht hätten entscheiden können, sei die erste Verhandlung ergebnislos verlaufen.\nArt. 568 ZGB sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es sich im vorliegenden Fall um eine ordentliches Inventar und nicht um ein Inventar im Sinne einer Sicherungsmassregel handle. Wenn man jedes öffentliche Inventar als ein solches im Sinne einer Sicherungsmassregel qualifizieren würde, so würde die ordentliche Ausschlagungsfrist von Art. 567 ZGB im Kanton Solothurn nur bei Vermögenslosigkeitsbescheinigungen zur Anwendung kommen und dies widerspreche dem Willen des Bundesgesetzgebers. Selbst wenn Art. 568 ZGB im vorliegenden Fall anwendbar wäre, so könne nur das Protokoll über die Inventuraufnahme durch das Inventuramt der Stadt Solothurn als fristauslösend gelten. Damals seien alle Erben anwesend gewesen und hätten das Protokoll unterschrieben. Ab diesem Zeitpunkt hätten alle Erben Kenntnis vom Abschluss des Inventars gehabt. Der Umstand, dass die Verkehrswertschätzung mit der Unterschrift der Erben verbindlich würde, betreffe nicht die Gültigkeit der anderen Punkte im Inventar.\nIm Weiteren sei sich die Amtschreiberei durchaus darüber im Klaren gewesen, dass die Ausschlagungserklärungen zu spät erfolgt seien. Sie sei jedoch davon ausgegangen, dass es Sache der Erben sei, wegen Fristablaufs allenfalls gerichtlich vorzugehen. Solche Überlegungen seien für die steuerrechtliche Beurteilung unbeachtlich. Mit der nach dem 11. September 2002 abgegebenen Erklärung sei die Ausschlagungsfrist verpasst worden. Im Übrigen liege eine Steuerumgehung gerade dann vor, wenn ein Recht in missbräuchlicher Weise in Anspruch genommen werde, weshalb auch an dieser Beurteilung festgehalten werde.\nIn seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2004 liess der Rekurrent ausführen, dass die Schwestern des Rekurrenten bereits an der ersten Erbenverhandlung den Wunsch auf Ausschlagung der Erbschaft geäussert hätten. Für die Ausschlagung seien persönliche Gründe massgeblich gewesen. Zu Verzögerungen sei es gekommen, weil der Sachbearbeiter der Amtschreiberei von einer Ausschlagung abgeraten habe. Das im Kanton Solothurn für jeden Nachlass vorgeschriebene Inventar gem. § 171 Einführungsgesetz zum ZGB würde im Sinne einer Sicherungsmassregel gemäss Art. 553 ZGB aufgenommen. Ausser bei Vermögenslosigkeitsbescheinigungen würde im Kanton Solothurn immer ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen. Damit verstehe sich die Ausschlagungsfrist gem. Art. 568 ZGB im Kanton Solothurn als Regel. Dabei würde die dreimonatige Ausschlagungsfrist erst ab dem Moment der Inventarsunterzeichnung vor dem Amtschreiber zu laufen beginnen und nicht schon anlässlich der Inventarsaufnahme durch den Inventurbeamten der Gemeinde.\nDer Rekurrent liess ausserdem ausdrücklich bestreiten, dass seinen Schwestern eine Ausschlagungsfrist bis zum 11. September 2002 gesetzt worden sei. Es sei überhaupt keine Ausschlagungsfrist gesetzt worden. Dazu habe die Amtschreiberei auch keine Veranlassung gehabt, da das Inventar noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Weil die gesetzlich vorgeschriebene Ausschlagungsfrist erst mit dem Abschluss des Inventars auf der Amtschreiberei zu laufen beginne, seien die Ausschlagungserklärungen der Schwestern des Rekurrenten rechtzeitig erfolgt und es sei keine Schenkungssteuer geschuldet. Die Ausschlagungen seien nicht rechtsmissbräuchlich.\nErwägungen:"}