{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2004-6_2006-04-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128542&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0f68471ef0776931382f571e24ef5fa8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2004.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.04.2006 SGNEB.2004.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.04.2006 SGNEB.2004.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.04.2006 SGNEB.2004.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:46", "Checksum": "08aed04b561851200833208ac654b1ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.04.2006 SGNEB.2004.6\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\nKSGE 2006 Nr. 13\nStG § 173 Abs. 3, StG § 233 Abs. 1 - Schenkungssteuern; Beginn und Ende der Ausschlagungsfrist bei Erbschaft.\n1. Schlagen erbberechtigte Geschwister innert der gesetzlichen Ausschlagungsfrist zugunsten ihres Bruders eine Erbschaft aus, werden keine Schenkungssteuern erhoben. Die Ausschlagung einer Erbschaft stellt keine Umgehung der Schenkungssteuer dar.\n2. Das Erbschaftsinventar im Kanton Solothurn ist ein Sicherungsinventar gemäss Art. 553 Abs. 1 ZGB. Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft bei Aufnahme eines solchen Inventars beginnt erst im Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Abschluss dieses Inventars zu laufen.\n3. Der massgebende Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Inventar bezieht sich nicht auf die Protokollaufnahme durch das Gemeindeinventuramt; der Verfahrensabschluss erfolgt erst durch das Inventar des Amtschreibers.\nUrteil SGNEB.2004.6 vom 3. April 2006\nSachverhalt:\n1. Der am 2. Februar 2002 verstorbene X. hinterliess als einzige Erben seine drei Kinder, nämlich seine Töchter R. und S. und seinen Sohn T. Im Hinblick auf die Erbenverhandlung vom 11. Juni 2002 vor der Amtschreiberei erhielten die Erben einen ersten Entwurf zum „Inventar über den Vermögensnachlass“. Da man sich an dieser Erbenverhandlung nicht einig war, wer was übernehmen sollte (es ging dabei insbesondere um die Liegenschaft) und wie die Bewertungen zu erfolgen hätten, konnte das Inventar nicht abgeschlossen werden. Mit Schreiben vom 8. November 2002 schickte die Amtschreiberei allen Erben einen weiteren Entwurf des Erbschaftsinventars „zur Begutachtung“. Darin war vorgesehen, dass die Nachkommen R. und S. die Erbschaft ihres Vaters ausschlagen würden und T. den Nachlass als Alleinerbe übernehmen würde. Im Begleitschreiben wurden die Erben vom Abteilungsleiter des Erbschaftsamtes darauf aufmerksam gemacht, dass mit dem vorgeschlagenen Entwurf keine Schenkungssteuer anfallen würde. Gemäss einer Telefonnotiz des Erbschaftsamtes wurden die Parteien mündlich auf die 3-Monatsfrist zur Ausschlagung hingewiesen; die 2. Erbenverhandlung war ursprünglich innert der 3-Monatsfrist angesetzt, dann aber verschoben worden.\nMit separaten Erklärungen vom 22. November 2002 und vom 23. November 2002 schlugen R. und S. die Erbschaft ihres Vaters „unbedingt und vorbehaltlos“ aus. Der einzig verbleibende Erbe, T., nahm in der Folge an der zweiten Erbenverhandlung vom 28. November 2002 teil und unterzeichnete als Alleinerbe das definitive Inventar der Amtschreiberei.\n2. Mit Schreiben vom 10. April 2003 teilte das Steueramt des Kantons Solothurn dem Erben mit, dass auf dem Übergang der Erbteile seiner Schwestern von ihm Schenkungssteuern erhoben würden. Mit Schreiben vom 22. Mai 2003 widersetzte sich dieser und betonte, dass er nie darüber orientiert worden sei, dass es eine Frist zur Erbausschlagung gebe und dass nur bei Einhaltung dieser Frist keine Schenkungssteuern erhoben würden. Das Erbschaftsamt habe ihm erst anfangs November mitgeteilt, dass die Frist zur Erbausschlagung abgelaufen sei.\n3. Mit Schenkungssteuer-Veranlagung vom 27. Mai 2003 eröffnete das Kantonale Steueramt T. die Schenkungssteuer von Fr. 18'346.70, berechnet von einem steuerbaren Schenkungsbetrag von Fr. 200'977.20.\n4. Die dagegen erhobene Einsprache wurde vom Kantonalen Steueramt nach Durchführung einer Verhandlung mit Verfügung vom 1. Juli 2004 abgewiesen. Gemäss Einspracheprotokoll bekräftigte der Einsprecher, der beim Erbschaftsamt tätige U. habe auf das Anfallen einer Schenkungssteuer hingewiesen, falls seine Schwestern die Erbschaft annehmen und ihm weiterschenken würden. Es sei auch über die Möglichkeit einer Ausschlagung gesprochen worden. U. habe aber nie auf eine Ausschlagungsfrist hingewiesen.\nIm Einspracheentscheid erwog das Steueramt, dass die beiden Schwestern des Einsprechers die Ausschlagungsfrist verpasst hätten und deshalb Schenkungssteuern geschuldet seien. Nachdem von allen Parteien anerkannt werde, dass über die Möglichkeit zur Ausschlagung gesprochen worden sei, sei es höchst unwahrscheinlich, dass die Ausschlagungsfristen nicht thematisiert gewesen seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Schwestern des Einsprechers von der Ausschlagungsfrist Kenntnis gehabt hätten. Der Umstand, dass die Amtschreiberei trotz der verpassten Ausschlagungsfrist den Einsprecher als Alleinerben behandelt habe, sei für das Steuerrecht nicht verbindlich. Obwohl das Erbschaftsinventar gleichzeitig als Steuerinventar diene, sei das Kantonale Steueramt nicht an die zivilrechtliche Beurteilung gebunden. Aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten ergebe sich, dass die Ausschlagungsfrist verpasst worden sei und damit alle Nachkommen Erben geworden seien. Mit dem freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgten Verzicht auf den angefallenen Erbteil liege damit eine steuerbare Schenkung vor. Im Weiteren wird geltend gemacht, dass das von den Erben gewählte Vorgehen die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfülle. Die Erben hätten nur deshalb (nach einer Bedenkfrist nach der ersten Erbenverhandlung) die Erbschaft ausgeschlagen, um Schenkungssteuern zu sparen. Aufgrund eines Erbanspruchs von je Fr. 115'763.60 erscheine dieses Vorgehen als ungewöhnlich und den wirtschaftlichen Verhältnissen unangebracht."}