Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass zufolge aufschiebender Bedingung einerseits und dem Aufhebungsvertrag andererseits keine Handänderungssteuer geschuldet ist. Dem Revisionsbegehren der Rekurrenten ist deshalb stattzugeben. Die Veranlagungsverfügung über die Handänderungssteuer ist aufzuheben. Steuergericht, Urteil vom 20. Oktober 2008