62 Abs. 1 OR für die Rückleistung von Geldleistungen; Art. 975 Abs. 1 ZGB für die Rückübertragung von Grundeigentum). Wenn die Parteien im vorliegenden Fall im Aufhebungsvertrag regeln, dass die bereits erbrachte Leistung, nämlich die Anzahlung, zurückzuzahlen ist, stellen sie fest, das mit Aufhebung des Kaufvertrages auch der Rechtsgrund für die Anzahlung weggefallen ist und dass diese zurückzuzahlen ist. An der Rechtssprechung gemäss KSGE 2002 Nr. 8 ist deshalb festzuhalten. Diese wird bestätigt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass zufolge aufschiebender Bedingung einerseits und dem Aufhebungsvertrag andererseits keine Handänderungssteuer geschuldet ist.