Dies war auch vorliegend der Fall. Der aufgehobene Kaufvertrag entfaltet keine Wirkungen, weil er aufgehoben wurde. Die Aufhebung wirkt deshalb ex tunc. Wurden aufgrund des aufgehobenen Schuldverhältnisses Leistungen erbracht, sind diese zurückzuerstatten, weil mit der Aufhebung des Schuldverhältnisses der Rechtsgrund für diese Leistung nachträglich wegfällt. Die Verpflichtung zur Rückabwicklung ergibt sich nicht aufgrund des aufgehobenen Vertragsverhältnisses, sondern aufgrund anderer Rechtsbestimmungen über die Folgen, wenn Leistungen ohne oder bei nachträglich weggefallenem Rechtsgrund erbracht wurden (z. B. Art. 62 Abs. 1 OR für die Rückleistung von Geldleistungen;