Ein Aufhebungsvertrag für das ganze Schuldverhältnis ist solange möglich, als dieses noch nicht vollständig erfüllt ist oder nicht sämtliche daraus resultierenden Forderungen nicht aus anderen Gründen vollständig erloschen sind (von Thur/Escher, a.a.O.). Aufhebungsverträge über ganze Schuldverhältnisse sind auch möglich, wenn einzelne Leistungen aus dem Schuldverhältnis bereits erbracht sind, aber Forderungen daraus noch weiterbestehen (von Thur/Escher, a.a.O.). Die Aufhebung eines Kaufvertrages, solange dieser nicht erfüllt ist, ist nicht Rückverkauf, sondern blosse Aufhebung des Schuldverhältnisses.