115 OR regelt den Aufhebungsvertrag, in der Literatur meist als "Erlassvertrag" bezeichnet, der zum Erlöschen einer Forderung, aber nicht des ganzen Schuldverhältnisses führt. Die übrigen Forderungen aus demselben Schuldverhältnis (z.B. bei Käufen die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung beim Erlass einer Kaufpreisforderung) bleiben beim Erlass einer Forderung bestehen. Art. 115 OR statuiert, das Erlassverträge formlos möglich sind. Zu unterscheiden davon ist der Aufhebungsvertrag, der sich auf das ganze Schuldverhältnis bezieht und das Schuldverhältnis insgesamt, mit allen Rechten und Verpflichtungen aufhebt oder auf den Erlass einer Forderung (von Thur/Escher, a.a.O., S. 165f;