114, 116ff OR). Dies trifft zu, weil die Tatbestände unter dem 3. Titel des Allgemeinen Teils im OR über das „Erlöschen der Obligationen“ geregelt sind. Nach Auffassung des Steueramtes gehen bei diesen Tatbeständen sämtliche Forderungen ex nunc und nicht mit Wirkung ex tunc unter. Dies ist ebenfalls richtig. Allerdings regeln diese Tatbestände nicht das Erlöschen von Schuldverhältnissen, d.h. des Vertragsverhältnisses, sondern einzig das Erlöschen einer Forderung, die durch ein Schuldverhältnis begründet wurde. Art. 115 OR regelt den Aufhebungsvertrag, in der Literatur meist als "Erlassvertrag" bezeichnet, der zum Erlöschen einer Forderung, aber nicht des ganzen Schuldverhältnisses führt.