Mit Kaufverträgen erwerbe die Käuferschaft die wirtschaftliche Verfügungsmacht, welche mit dem Aufhebungsvertrag wieder an die Verkäuferschaft zurückübertragen wird. Konsequenz dieser Auffassung wäre, dass für die Handänderungssteuer die wirtschaftliche Verfügungsmacht zweimal wechseln würde (einmal mit dem Kaufgeschäft, einmal mit dem Aufhebungsvertrag) und zweimal zu besteuern wäre. Ihre Auffassung begründet die Vorinstanz mit systematischen Überlegungen. Art. 115 OR stehe systematisch im Zusammenhang mit anderen Tatbeständen, welche zum Erlöschen der Forderung führen (Art. 114, 116ff OR).