Mit dem Aufhebungsvertrag haben die Parteien dem Schwebezustand vorzeitig ein Ende gesetzt und den Kaufvertrag aufgehoben. 7. Die Vorinstanz widerspricht der Auffassung, dass Aufhebungsverträge (contrarius actus) auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirken (Wirkung ex tunc), sondern erst ab dem Datum ihres Abschlusses für die Zukunft Wirkung entfalten (Wirkung ex nunc). Mit Kaufverträgen erwerbe die Käuferschaft die wirtschaftliche Verfügungsmacht, welche mit dem Aufhebungsvertrag wieder an die Verkäuferschaft zurückübertragen wird.