5. Ob, wie im vorliegenden Fall, Bedingungen als aufschiebend oder auflösend vereinbart sind, und ob sich solche Bedingungen auf das Schuldverhältnis insgesamt oder lediglich auf eine Forderung des Schuldverhältnisses beziehen, ist durch Auslegung des Vertrags und Parteiwillens zu ermitteln (von Thur/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, Zürich 1974, S. 57, 255).