Diese Ausnahme ist gerechtfertigt, weil die Handänderungssteuer eine Rechtsverkehrsteuer ist und mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise neben den Übereignungsverträgen, die zum Erwerb des dinglichen Rechts führen, auch weitere Rechtsgeschäfte erfasst werden sollen, die nicht auf den Übergang des dinglichen Rechts abzielen, aber in der wirtschaftlichen Wirkung einem solchen gleich kommen. Dies ist bei aufschiebend bedingt abgeschlossenen Rechtsgeschäften, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, regelmässig noch nicht der Fall, auch wenn es sich um Potestativbedingungen handelt. 5.