Damit geht die wirtschaftliche Verfügungsmacht noch nicht über (Entscheid des Steuergerichts vom 7. Mai 2007, a.a.O., E. 5 und 6). Dies gilt auch für aufschiebende Bedingungen, deren Eintritt der Käufer beeinflussen kann, weil deren Eintritt von seinem Willen abhängig ist. Insofern ist auch die Zahlung des Kaufpreises, wenn sie Voraussetzung für die Grundbucheintragung ist, von seinem Einfluss abhängig (a.a.O.).