O, E. 4 und dort zitierte Verweise). Nach Lehre und Praxis geht die wirtschaftliche Verfügungsmacht bei Kaufverträgen hingegen nicht über, wenn sie unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wurden und mangels Eintritt der Bedingung noch ein Schwebezustand besteht (Entscheid des Steuergerichts vom 7. Mai 2007, a.a.O., E. 5). Solange die aufschiebende Bedingung nicht verfallen ist, kann keine Vertragspartei den Übergang des dinglichen Rechts bewirken. Damit geht die wirtschaftliche Verfügungsmacht noch nicht über (Entscheid des Steuergerichts vom 7. Mai 2007, a.a.O., E. 5 und 6).