Steuerobjekt ist der Übergang von dinglichen Rechten an Grundstücken (a.a.O.). Des öfteren sei auch die sog. „wirtschaftliche Handänderung“ Gegenstand der Handänderungssteuer, wenn die Verfügungsgewalt über ein Grundstück die Hand wechsle, ohne dass der Erwerber zivilrechtlich Eigentum begründe (a.a.O., S. 6). Die Handänderungssteuer im Kanton Solothurn folgt der wirtschaftlichen Betrachtung. „Die Steuerpflicht wird durch jedes Rechtsgeschäft begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht“ (§ 206 Abs. 1 StG) und zählt - nicht abschliessend - die (schuldrechtlichen) Rechtsgeschäfte auf, welche die wirtschaftliche Verfügungsgewalt begründen.