Solche Potestativbedingungen seien zulässig (E. 6). Der Kaufpreis war im damals zu beurteilenden Fall nicht bezahlt worden, weil die Kaufspartei die notwendige Finanzierung nicht beschaffen konnte. Das Steuergericht entschied „mangels Eintritts der rechtsaufschiebenden Potestativbedingung [ist es] nie zu einer wirtschaftlichen Handänderung gekommen“ (E. 8). 4. Die Handänderungssteuer ist im System des schweizerischen Steuerrechts eine „Rechtsverkehrsteuer“ (Steuerinformation Schweizerische Steuerkonferenz, Die einzelnen Steuern, Bern 2003, S. 1). Steuerobjekt ist der Übergang von dinglichen Rechten an Grundstücken (a.a.O.).