Wirtschaftlich habe kein Übergang der Verfügungsmacht stattgefunden, weshalb auf beiden Rechtsgeschäften, Kaufvertrag und Aufhebungsvertrag, keine Handänderungssteuer geschuldet sei. Im Fall SGNEB.2005.8 (i.S. C.) hat das Steuergericht am 7. Mai 2007 entschieden, dass der damals zu beurteilende Kaufvertrag, bei welchem der Grundbucheintrag ebenfalls von der vorgängigen Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht worden war, unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden sei. Auch wenn der Eintritt grundsätzlich vom Willen der Kaufspartei abhänge, handle es sich um eine rechtlich zulässige Willensbedingung (Potestativbedingung). Solche Potestativbedingungen seien zulässig (E. 6).