Der Verkäufer nahm den Rücktritt an. Das Steuergericht schloss daraus auf einen Aufhebungsvertrag, der gemäss Art. 115 OR formlos zustande gekommen sei. Mit dem formlos zustande gekommenen Aufhebungsvertrag sei der Kaufvertrag rückwirkend (ex tunc) auf das Datum des Vertragsabschlusses aufgehoben worden und habe keine Wirkung entfaltet. Damit sei auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht nicht auf den Käufer übergegangen. Wirtschaftlich habe kein Übergang der Verfügungsmacht stattgefunden, weshalb auf beiden Rechtsgeschäften, Kaufvertrag und Aufhebungsvertrag, keine Handänderungssteuer geschuldet sei.