Der Aufhebungsvertrag wirke ab Unterzeichnung (ex nunc) und nicht rückwirkend (ex tunc). Deshalb sei die wirtschaftliche Verfügbarkeit über das Grundstück auf die Steuerpflichtigen übergegangen. Damit sei auch die Handänderungssteuer geschuldet. Gegen die Abweisung des Revisionsgesuchs führten die Steuerpflichtigen Rekurs beim Steuergericht. Das Steueramt beantragte Abweisung des Rekurses. Auf die Vorbringen beider Parteien ist im Zusammenhang mit den Erwägungen einzugehen. Erwägungen 2. Vorab kurz zu den Voraussetzungen einer Revision: