Ist der Grundstückkaufvertrag vollständig erfüllt, ist keine Aufhebung mehr möglich, sondern nur noch ein Rückverkauf. 3. Weil der Aufhebungsvertrag das ganze Schuldverhältnis (d.h. das Vertragsverhältnis insgesamt) aufhebt, entfaltet dieses keine Wirkung. Die Aufhebung wirkt ex tunc zurückbezogen auf das Datum des Vertragsabschlusses. Sachverhalt 1. Die Steuerpflichtigen A.X. und B.X. schlossen am 17. September 2003 mit C.Y. einen Kaufvertrag über ein Wohnhaus in R./SO ab. Der Kaufpreis war wie folgt zu bezahlen: Fr. 50'000.-- als Anzahlung und „Reuegeld“, Restzahlung Fr. 670'000.-- am 30. Juni 2004. Nutzen und Schaden sollten am 1. Juli 2004 übergehen.