{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2004-5_2008-10-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128488&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "10a5cc05ef49e38c5e2eff4c6b9d1d06"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2004.5", "d.h. das Vertragsverhältnis insgesamt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 20.10.2008 SGNEB.2004.5 (d.h. das Vertragsverhältnis insgesamt)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 20.10.2008 SGNEB.2004.5 (d.h. das Vertragsverhältnis insgesamt)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 20.10.2008 SGNEB.2004.5 (d.h. das Vertragsverhältnis insgesamt)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:01", "Checksum": "f84c49851cc4d7ac3fb677d57ef775f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 20.10.2008 SGNEB.2004.5 (d.h. das Vertragsverhältnis insgesamt)\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\nMassgebend bei der Auslegung von Bedingungen ist der Wille der Vertragsparteien. Die Rekurrenten machen plausibel, dass bei Kaufvertragsabschluss noch nicht gesichert war, ob die Finanzierungen des Kaufs zustande kommen. Wenn diese Unsicherheit zu berücksichtigen war, ist die Bedingung als aufschiebend auszulegen. Das Zustandekommen einer Finanzierung für den Kaufpreis ist wesentliche Voraussetzung für Kaufverträge, auch wenn diese wesentlich vom Willen und Entscheid Dritter (Kreditgeber) einerseits und andererseits vom Entscheid des Käufers (Annahme der Kreditbedingungen) abhängig ist. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien den Kauf solange in der Schwebe lassen wollten, bis die Finanzierung zustande kommt und der Kaufpreis bezahlt werden kann. Dafür vereinbarten sie eine Frist. Voraussetzung für das Zustandekommen des schwebenden Rechtsgeschäfts war die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung beim Amtschreiber über die Bezahlung des Kaufpreises. Während dieser Frist war keine Partei berechtigt, auf Erfüllung des Vertrages zu klagen. Es ist deshalb eher von einer für das ganze Rechtsgeschäft aufschiebenden Bedingung auszugehen. Bei der Auslegung von Bedingungen ist eher für die aufschiebende als für die auflösende Bedingung zu schliessen (von Thur/Escher, a.a.O., S. 257).\n6. Mit dem Aufhebungsvertrag haben die Parteien dem Schwebezustand vorzeitig ein Ende gesetzt und den Kaufvertrag aufgehoben.\n7. Die Vorinstanz widerspricht der Auffassung, dass Aufhebungsverträge (contrarius actus) auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirken (Wirkung ex tunc), sondern erst ab dem Datum ihres Abschlusses für die Zukunft Wirkung entfalten (Wirkung ex nunc). Mit Kaufverträgen erwerbe die Käuferschaft die wirtschaftliche Verfügungsmacht, welche mit dem Aufhebungsvertrag wieder an die Verkäuferschaft zurückübertragen wird. Konsequenz dieser Auffassung wäre, dass für die Handänderungssteuer die wirtschaftliche Verfügungsmacht zweimal wechseln würde (einmal mit dem Kaufgeschäft, einmal mit dem Aufhebungsvertrag) und zweimal zu besteuern wäre.\nIhre Auffassung begründet die Vorinstanz mit systematischen Überlegungen. Art. 115 OR stehe systematisch im Zusammenhang mit anderen Tatbeständen, welche zum Erlöschen der Forderung führen (Art. 114, 116ff OR). Dies trifft zu, weil die Tatbestände unter dem 3. Titel des Allgemeinen Teils im OR über das „Erlöschen der Obligationen“ geregelt sind. Nach Auffassung des Steueramtes gehen bei diesen Tatbeständen sämtliche Forderungen ex nunc und nicht mit Wirkung ex tunc unter. Dies ist ebenfalls richtig.\nAllerdings regeln diese Tatbestände nicht das Erlöschen von Schuldverhältnissen, d.h. des Vertragsverhältnisses, sondern einzig das Erlöschen einer Forderung, die durch ein Schuldverhältnis begründet wurde. Art. 115 OR regelt den Aufhebungsvertrag, in der Literatur meist als \"Erlassvertrag\" bezeichnet, der zum Erlöschen einer Forderung, aber nicht des ganzen Schuldverhältnisses führt. Die übrigen Forderungen aus demselben Schuldverhältnis (z.B. bei Käufen die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung beim Erlass einer Kaufpreisforderung) bleiben beim Erlass einer Forderung bestehen. Art. 115 OR statuiert, das Erlassverträge formlos möglich sind.\nZu unterscheiden davon ist der Aufhebungsvertrag, der sich auf das ganze Schuldverhältnis bezieht und das Schuldverhältnis insgesamt, mit allen Rechten und Verpflichtungen aufhebt oder auf den Erlass einer Forderung (von Thur/Escher, a.a.O., S. 165f; Zürcher Kommentar, 1991, N. 16 zu OR 115). Art. 115 OR regelt den Erlassvertrag für Forderungen, jedoch nicht den Aufhebungsvertrag für ganze Schuldverhältnisse. Art. 115 OR ist aber auf den Aufhebungsvertrag über ganze Schuldverhältnisse analog anwendbar, insbesondere bezüglich der Formlosigkeit (von Thur/Escher, a.a.O.; Zürcher Kommentar, a.a.O., mit Aufzählung nicht relevanter Ausnahmen).\nEin Aufhebungsvertrag für das ganze Schuldverhältnis ist solange möglich, als dieses noch nicht vollständig erfüllt ist oder nicht sämtliche daraus resultierenden Forderungen nicht aus anderen Gründen vollständig erloschen sind (von Thur/Escher, a.a.O.). Aufhebungsverträge über ganze Schuldverhältnisse sind auch möglich, wenn einzelne Leistungen aus dem Schuldverhältnis bereits erbracht sind, aber Forderungen daraus noch weiterbestehen (von Thur/Escher, a.a.O.). Die Aufhebung eines Kaufvertrages, solange dieser nicht erfüllt ist, ist nicht Rückverkauf, sondern blosse Aufhebung des Schuldverhältnisses. Ist er hingegen vollständig erfüllt, ist keine Aufhebung mehr möglich, sondern nur noch ein Rückverkauf (so explizit von Thur/Escher, a.a.O.). Weil der Aufhebungsvertrag das ganze Schuldverhältnis, d.h. das Vertragsverhältnis insgesamt, aufhebt, entfaltet dieser keine Wirkung. Es existiert nicht mehr. Die Aufhebung wirkt ex tunc zurückbezogen auf das Datum des Vertragsabschlusses. Das aufgehobene Schuldverhältnis entfaltet damit ab Anbeginn keine Wirkungen.\nDies war auch vorliegend der Fall. Der aufgehobene Kaufvertrag entfaltet keine Wirkungen, weil er aufgehoben wurde. Die Aufhebung wirkt deshalb ex tunc.\nWurden aufgrund des aufgehobenen Schuldverhältnisses Leistungen erbracht, sind diese zurückzuerstatten, weil mit der Aufhebung des Schuldverhältnisses der Rechtsgrund für diese Leistung nachträglich wegfällt. Die Verpflichtung zur Rückabwicklung ergibt sich nicht aufgrund des aufgehobenen Vertragsverhältnisses, sondern aufgrund anderer Rechtsbestimmungen über die Folgen, wenn Leistungen ohne oder bei nachträglich weggefallenem Rechtsgrund erbracht wurden (z. B. Art. 62 Abs. 1 OR für die Rückleistung von Geldleistungen; Art. 975 Abs. 1 ZGB für die Rückübertragung von Grundeigentum)."}